Seit 2005 gibt es Hartz IV. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, dass die Leistungen nicht korrekt ermittelt wurden.
Laut dem Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier, der das Urteil verkündete, genügen die gesetzlichen Vorschriften bez. dem Grundrecht auf Gewährleistung eines Menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 GG) nicht. Desweiteren verstoßen die geringen Leistungen gegen das Sozialstaatprinzip, welches in der Verfassung garantiert ist.
Das Bundesverfassungsgericht entschied desweiteren, das die bisherigen Regelungen bis zum 01.01.2011 weitergeführt werden dürfen, unter der Auflage das bis dahin die Berechnungsgrundlage neu geregelt wird. Allerdings ließen die Richter die Entscheidung offen, ob das ALG II nun erhöht wird, oder nicht.
Zudem wurde angeordnet, das in Ausnahmefällen Hartz IV Empfänger Zusatzleistungen erhalten müssen. Unter anderem z.b. bei Krankheiten, für die bislang keine Kasse aufkommt.
Laut dem Verfassungsgericht, ist das "Statistikmodell", welches zur Bedarfsermittlung für Hartz IV Empfänger eingesetzt wird, ein geeignetes Berechnungsverfahren. Allerdings sei die Kopplung an den Rentenwert sachwidrig.
Desweiteren wird bislang ein kinderspezifischer Bedarf nicht ermittelt, so ließen die Richter es verlauten. Der Regelsatz des Sozialgeldes für Kinder von 60% eines Erwachsenen beruht auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums, meinten die Richter. Desweiteren sei eine Härte-Klausel erforderlich, in der u.a. die unabweisbaren Notwendigkeiten, wie in etwa Klassenfahren, oder Kleidung in Übergröße festgesetzt werden müssen, um ein Mindestmaß am gesellschaftlichem Leben zu garantieren.
Laut Herrn Papier, schreibt das Grundgesetz generell keine bestimmte Methode vor, um den Bedarf eines Hartz IV Empfängers zu ermitteln. Allerdings sei von Verfassungs wegen her der Gesetzgeber dazu verpflichtet, alle existenznotwendigen Aufwendungen, transparent, sachgerecht und folgerichtig, also realitätsnah zu bemessen.




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